Die Vorteile
Das zum 01.07.2001 in Kraft getretene SGB IX, das das
Schwerbehindertengesetz (SchwbG) ablöst, hat das Ziel, Behinderte
oder von Behinderung bedrohte Menschen in ihrer Selbstbestimmung und in
der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu
fördern.
Der Gesetzgeber hat dazu eine Reihe von "Vorteilen" vorgesehen, die
infolge von Behinderungen auftretenden Handicaps im allgemeinen Leben
(nämlich in Arbeit, Beruf und Gesellschaft) entgegenwirken sollen.
Voraussetzung zur Bewilligung dieser Vorteile ist die Feststellung des
Grades der Behinderung (GdB) bzw. des Vorliegens der gesundheitlichen
Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Zur
Beurteilung der Auswirkungen der jeweils vorliegenden
Gesundheitsstörung(en) bieten die "Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz", im Interesse einer objektiven und
objektivierbaren Bewertung und einer am Gleichheitsgebot orientierten
Gleichbehandlung mannigfache Hilfen.
Mit der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sind u.v.a.
folgende "Vorteile" verbunden:
1.) Altersrente
Schwerbehinderte können bereits vom 60. Lebensjahr an Altersrente
erhalten.
a) Bis zum 31.12.2000 galt:
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente (§ 37 SGB VI), wenn
sie
- das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1 SchwbG)
anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind und
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben.
b) Ab 01.01.2001 gilt (§ 236a SGB VI ):
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben Anspruch
auf Altersrente für Schwerbehinderte, wenn sie
- das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1
Schwerbehindertengesetz) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig
nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte angehoben, die
nach dem 31. Dezember 1940 geboren sind. Die vorzeitige Inanspruchnahme
der Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und die
Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage
22. Die Altersgrenze von 60 Jahren wird nicht angehoben für Versicherte,
die
- bis zum 16. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000
schwerbehindert (§ 1 Schwerbehindertengesetz), berufsunfähig oder
erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren
oder
- vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen
Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.
2.) Kündigungsschutz
Im Arbeitsleben stehende Schwerbehinderte genießen ferner einen
besonderen Kündigungsschutz. So können sie nur mit vorheriger Zustimmung
des Integrationsamtes (früher der Hauptfürsorgestelle) gekündigt werden (§
85 SGB IX <15 SchwbG>. Ohne diese vorherige Zustimmung der
Hauptfürsorgestelle ist eine Kündigung eines Schwerbehinderten
unwirksam.
Darüber hinaus beträgt für Schwerbehinderte die Kündigungsfrist
mindestens 4 Wochen (§ 86 SGB IX <§ 16 SchwbG>).
3.) Freistellung von Mehrarbeit
Schwerbehinderte sind nach § 124 SGB IX (46 SchwbG) auf ihr Verlangen
von jeglicher Form der Mehrarbeit freizustellen.
4.) Anspruch auf Zusatzurlaub
Nach § 125 SGB IX (§ 47 SchwbG) haben Schwerbehinderte einen
zusätzlichen bezahlten Urlaubsanspruch von 5 Arbeitstagen. § 125 SGB IX
bestimmt:
Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten
zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich
die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder
weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder
vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche,
betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte
Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie
unberührt.
5.) Steuerermäßigungen
Schwerbehinderte stehen bei der Einkommensteuer Freibeträge zu. § 33b
Einkommensteuergesetz sieht z. Zt. folgende Pauschbeträge vor:
| GdB v.H. |
bis 2001 |
ab 2002 |
| von 25 und 30 |
600 DM |
310 EUR |
| von 35 und 40 |
840 DM |
430 EUR |
| von 45 und 50 |
1110 DM |
570 EUR |
| von 55 und 60 |
1410 DM |
720 EUR |
| von 65 und 70 |
1740 DM |
890 EUR |
| von 75 und 80 |
2070 DM |
1060 EUR |
| von 85 und 90 |
2400 DM |
1230 EUR |
| von 95 und 100 |
2760 DM |
1420 EUR |
Bei Behinderten, die infolge der Behinderung hilflos sind, sowie für
Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.200 DM, ab 2002 auf 3.700
EUR.
6.) Nachteilsausgleiche
bieten folgende u.a. "Vorteile":
- Behinderte mit den Merkzeichen "H" (Hilflosigkeit) , "Bl" (Blind),
"aG" (Außergewöhnliche Gehbehinderung): Befreiung von der
Kraftfahrzeugsteuer
- Behinderte mit dem Merkzeichen "G" (Erhebliche Gehbehinderung):
Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer bzw. Freifahrt im öffentlichen
Nahverkehr (einkommensabhängig)
- Behinderte mit dem Merkzeichen "G" und zusätzlich "B": Kostenlose
Beförderung einer Begleitperson im öffentlichen Nahverkehr
- Behinderte mit dem Merkzeichen "BI" und "aG": Parkerleichterungen im
Straßenverkehr
- Behinderte mit dem Merkzeichen "RF": Befreiung von den
Rundfunkgebühren
7.) Weitere "Vorteile" sind u.a.:
- Bevorzugte Zulassung zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit
- Zinszuschüsse zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen
beruflichen Existenz
- Technische Arbeitshilfen
- Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes
- Zuschuss zur Erhaltung der Arbeitskraft
- Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und
Fertigkeiten
- Leistungen in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen
- Hilfe zur Wohnraumbeschaffung
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